Mit dem Qualitätsmanagement Schweizer Fleisch zeigen die Tierhalter, dass sie die Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis einhalten. Das QM-Schweizer Fleisch gibt für Abnehmer und Konsumenten Gewissheit, dass auf allen beteiligten Betrieben strenge Anforderungen eingehalten und kontrolliert werden.
AKTUELL
Aktuelle Richtlinien QM-Schweizer Fleisch und AGB
Die Richtlinien von QM-Schweizer Fleisch werden regelmässig überarbeitet. Mit den neusten Änderungen erfolgt eine Anpassung an die Handhabung in der Praxis ohne Änderung der Vorgaben an den Produzenten.
Im Kapitel 10.2 wird die Minimale Haltedauer präzisiert: Bei Neuaufnahme eines Betriebes erhalten alle Tiere des Betriebes gleichzeitig mit der Anerkennung den QM-Status. Ausserdem haben Unterbrüche der QM SF-Tiergeschichte von max. 10 Tagen bei Bankvieh und Kühen, bzw. 2 Tagen bei Kälbern und Aufenthalte an Viehmärkten, -auktionen, Tierkliniken, usw. keinen Einfluss auf den QM-Status des Tieres.
Der Punkt Mängel und Sanktionen im Kapitel V. Kontroll- und Anerkennungsverfahren entspricht mit der erfolgten Anpassung nun der gängigen Praxis: Wird ein Mangel nicht behoben und in einer Folgekontrolle derselbe Kontrollpunkt beanstandet, wird nach einer Auflage eine Verwarnung, resp. nach einer Verwarnung der Ausschluss ausgesprochen. Bei einem Ausschluss kann nach Ablauf der Sperrfrist ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden. Ist ein Ausschluss aus wichtigen Gründen nicht umsetzbar, kann die Sperrfrist unter den in den Richtlinien genannten Bedingungen aufgehoben werden.
Minimale Haltedauer muss eingehalten werden
Damit ein Tier als QM-Tier geschlachtet werden darf, muss es mindestens eine bestimmte Zeit auf anerkannten Betrieben gehalten worden sein. Diese minimale Haltedauer ist zum Beispiel für Bankvieh und Kühe 5 Monate oder für Schafe 3 Monate (QM-SF Produktionsrichtlinie: Kapitel 10.2 Minimale Haltedauer).
Bitte stellen Sie vor der Vermarktung sicher, dass bei Ihren Tieren keine Lücken mit nicht anerkannten Standorten entstehen – z.B. weil ein Zweit- oder Drittstandort nicht angemeldet ist, Tiere nach dem Zukauf von einem nicht anerkannten Betrieb zu wenig lang auf Ihrem Betrieb waren, oder aus anderen Gründen. Werden solche Tiere trotzdem als QM SF-Tiere geschlachtet, ist dies ein Verstoss gegen die Richtlinien und wird entsprechend sanktioniert.
Lesen Sie hier das aktuelle Infobulletin Dezember 2024.
Archiv Infobulletin
Fristen, Meldung Betriebsaufgaben/Betriebsübergaben
Mutationen wie Betriebsübergaben, Betriebsaufgaben, Korrekturen von Adressen, etc. müssen der QM-Geschäftsstelle schriftlich (per E-Mail, Kontaktformular oder per Post) gemeldet werden. Es genügt nicht, wenn eine Mutation „nur“ der zuständigen kantonalen Fachstelle mitgeteilt wird.
- Betriebsaufgaben per 31. Dezember 2025: Kündigung bis spätestens 30. September 2025 (Kündigungsfrist 3 Monate). Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
- Betriebsübergaben per 1. Januar 2026: Meldung bis spätestens 31. Oktober 2025. Später gemeldete Mutationen können nicht mehr im Vignettenversand für 2026 berücksichtigt werden. Nachträgliche Meldungen sind gebührenpflichtig (20.- Fr., exkl. MwSt.).