Mit dem Qualitätsmanagement Schweizer Fleisch zeigen die Tierhalter, dass sie die Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis einhalten. Das QM-Schweizer Fleisch gibt für Abnehmer und Konsumenten Gewissheit, dass auf allen beteiligten Betrieben strenge Anforderungen eingehalten und kontrolliert werden.
AKTUELL
Aktuelle Richtlinien QM-Schweizer Fleisch und AGB
Die Richtlinien von QM-Schweizer Fleisch werden regelmässig überarbeitet. Die wichtigste Anpassung in der neuen Version betrifft die minimale Haltedauer bei der Sömmerung (vgl. Informationsbulletin vom Mai 2023) und eine neue Regelung für Schafhalter mit weniger als 7 GVE (vereinfachter Nachweis des ÖLN).
Am 1. September 2023 ist das neue Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang musste der Abschnitt Datenverkehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des QM-Schweizer Fleisch angepasst werden. Hauptsächlich muss detaillierter als bisher festgehalten werden, wozu man Daten verwendet. Die neuen Textpassagen im Kapitel Datenschutz der AGB sind in den Richtlinien in roter Farbe geschrieben und somit gut erkennbar. Hier finden Sie die aktuellen Richtlinien.
Kälbermastprogramm Swiss Quality Veal: Produzenten gesucht
Agriquali bietet in Zusammenarbeit mit Bell und Transgourmet ein Programm für den Absatz von Kalbfleisch aus bäuerlicher Produktion in der Gastronomie an. Die Mastbetriebe müssen auf eigene Rechnung und Risiko arbeiten, mästen die Kälber auf Basis von Vollmilch (Minimum 1‘000 Liter), haben maximal 30 Kälbermastplätze und eine maximale Gruppengrösse von 15 Kälbern. Die Preisprämie von 70 Rappen pro kg Schlachtgewicht wird ausbezahlt, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Vermittler sind ASF und Anicom. Weitere Informationen erhalten Sie auf www.agriquali.ch.
Lesen Sie hier das aktuelle Infobulletin Dezember 2023.
Archiv Infobulletin
Fristen, Meldung Betriebsaufgaben/Betriebsübergaben
Mutationen wie Betriebsübergaben, Betriebsaufgaben, Korrekturen von Adressen, etc. müssen der QM-Geschäftsstelle schriftlich (per E-Mail, Kontaktformular oder per Post) gemeldet werden. Es genügt nicht, wenn eine Mutation „nur“ der zuständigen kantonalen Fachstelle mitgeteilt wird.
Betriebsaufgaben per 31. Dezember 2024: Kündigung bis spätestens 30. September 2024 (Kündigungsfrist 3 Monate). Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
Betriebsübergaben per 1. Januar 2025: Meldung bis spätestens 31. Oktober 2024. Später gemeldete Mutationen können nicht mehr im Vignettenversand für 2025 berücksichtigt werden. Nachträgliche Meldungen sind gebührenpflichtig (20.- Fr., exkl. MwSt.).